Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 27. Mai 1969, mit der die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 abgeändert wird (1. Novelle der Bundesbahn- Pensionsordnung 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 14. Mai 1969 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Aus-

    scheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung gemäß Spalte 8 der Anlage 2 der Bundesbahn-

    Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, erfüllt sein, wird der Beamte so behandelt, als ob diese Bezugszuerkennung eingetreten wäre."

  2. Im § 16 Abs. 2 hat im ersten und letzten Satz an die Stelle des Ausdruckes „25. Lebensjahr"

    der Ausdruck „26. Lebensjahr" zu treten.

  3. Im § 19 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

    㤠9 Abs. 1 und 2" durch den Ausdruck 㤠9

    Abs. 1 oder 2" zu ersetzen.

  4. Im § 54 Abs. 2 ist nach dem Klammerausdruck

    „(§ 8 Abs. 3)" einzufügen:

    „beziehungsweise für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-

    (Versogungs)genusses (§ 10 Abs. 4 und 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963...

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