Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz),

BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 206, betreffend Abänderung des Urheberrechtsgesetzes,

wird in folgender Weise geändert:

  1. § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und des Kunstgewerbes.

    (2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke)

    sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke."

  2. § 6 hat zu lauten:

    „§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen,

    werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt."

  3. § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe,

    Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

    (2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5

    1. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke."

  4. § 9 hat zu lauten:

    „§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß

    Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.

    (2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu den im Inland erschienenen Werken."

  5. § 28 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst

    (Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes,

    die auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden."

  6. § 33 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes,

    ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden

    (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder...

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