Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz- Novelle 1997 ? UrhG-Nov 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 151/1996, wird geändert wie folgt:

  1. Nach § 40e ist der folgende VIb. Abschnitt einzufügen:

    „VIb. Abschnitt Sondervorschriften für Datenbankwerke Datenbanken und Datenbankwerke

    § 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.

    (2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).

    (3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.

    Wiedergaberecht

    § 40g. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.

    Freie Werknutzungen

    § 40h. (1) § 42 Abs. 1 gilt für Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigene Gebrauch durch Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

    (2) § 42 Abs. 3 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

    (3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen

    über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.“

  2. Nach § 76b ist der folgende IIa. Abschnitt einzufügen:

    „IIa. Abschnitt Geschützte Datenbanken

    § 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

    (2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue...

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