Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1993 ? UrhGNov 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1989, wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Z 1 hat zu lauten:

    „1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40 a);"

  2. § 16 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen — vorbehaltlich des § 16 a — Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind; ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten, unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Werkstücke, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind."

  3. Nach § 16 ist folgender § 16 a einzufügen:

    „Vermieten und Verleihen

    § 16 a. (1) § 16 Abs. 3 gilt nicht für das Vermieten (Abs. 3) von Werkstücken.

    (2) § 16 Abs. 3 gilt für das Verleihen (Abs. 3) von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

    (3) Im Sinn dieser Bestimmung ist unter Vermieten die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zu verstehen, unter Verleihen die zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen).

    (4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht 1. für das Vermieten und Verleihen zum Zweck der Rundfunksendung (§ 17) sowie des öffentlichen Vertrags und der öffentlichen Aufführung und Vorführung (§ 18),

  4. für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

    (5) Gestattet ein Werknutzungsberechtigter oder der nach § 38 Abs. 1 berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken, so hat der Urheber gegen den Werknutzungsberechtigten beziehungsweise den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Steht der Vergütungsanspruch für das Verleihen von Werkstücken nach dem Gesetz oder auf Grund eines Vertrages einem anderen zu, so hat der Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der...

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