Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1988 ? UrhGNov. 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 295/1982, wird geändert wie folgt:

  1. § 16 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt:

    „(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind. Ist aber die Einwilligung nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt worden, so bleibt das Recht, die dort in Verkehr gebrachten Werkstücke außerhalb dieses Gebietes zu verbreiten,

    unberührt; diese Ausnahme gilt nicht für Schallträger,

    die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation mit Einwilligung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden sind."

  2. Nach § 87 a wird der folgende § 87 b samt

    Überschrift eingefügt:

    „Anspruch auf Auskunft

    § 87 b. Wer im Inland Schallträger verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch Inverkehrbrin-

    gen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten...

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