Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1982 über die Ursprungsnachweispflicht bei der Einfuhr von Käse

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf von Käse der Tarifnummer 04.04 A mit Liefer- und Ursprungsland in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis (Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung,

nachstehend Bescheinigung genannt)

nach dem Muster gemäß Anhang I vorzulegen.

§ 2. Eine Bescheinigung ist anzuerkennen,

  1. wenn sie mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt wurde,

  2. wenn sie mit „Original" gekennzeichnet und mit einer Bescheinigungsnummer versehen ist,

  3. für die in der Bescheinigung angegebene Menge; jedoch werden Überschreitungen bezüglich der Gewichtsangaben um nicht mehr als 5 vH als mit dieser Bescheinigung

übereinstimmend angesehen.

§ 3. Wird dem Zollamt neben dem Original eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt,

so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen.

Die zweite Ausfertigung ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen,

wenn die...

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