Gesetz vom 20. Juni 1945, betreffend Übergangsbestimmungen für die Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1944 und 1945 (Steuerübergangsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1. Die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer,

die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1944 und für das erste Kalendervierteljahr 1945 sind durch die Vorauszahlungen für die genannten Zeiträume abgegolten.

§ 2. (1) Eine Veranlagung der in § 1 genannten Steuern findet für das Kalenderjahr 1944 nicht statt.

(2) Für das Kalenderjahr 1945 werden die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer mit drei Vierteln des auf das ganze Jahr entfallenden Steuerbetrages (Steuermeßbetrages)

veranlagt.

(3) Die Veranlagung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1945 erfolgt von den in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember erzielten steuerpflichtigen Entgelten.

§ 3. Für die in § 1 genannten Zeiträume noch nicht geleistete Vorauszahlungen sind nachzuzahlen;

gestundete Beträge können vom Finanzamte herabgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Vorauszahlungen höher sind als die Steuerschuld, die sich bei einer Veranlagung ergeben würde.

§ 4. Aufgehoben werden mit "Wirksamkeit von der Veranlagung für das Kalenderjahr 1945 an:

Die §§ 1 bis 4 der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I...

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