Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Mai 1974 betreffend die ursprungsbegründende Verarbeitungsregel nach dem Präferenzzollgesetz für Waren der Tarifnummer 39.07

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. Für Waren der Tarifnummer 39.07

„Waren aus Stoffen der Nrn. 39.01 bis 39.06"

ist folgende Verarbeitungsregel als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht:

Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,

die keine Ursprungserzeugnisse sind und deren Wert 50 v. H. des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.

§ 2. Während der Geltung dieser Verordnung ist die in der...

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