Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967 (BGBl. Nr. 399/1973 idF BGBl. Nr. 384/ 1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 212/1991) hinterlegt:

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten:

Die Ehemalige jugoslawische Republik...

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