Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Mai 1975, mit der der Zweite Nachtrag zum Österreichischen Arzneibuch für verbindlich erklärt wird (2. Arzneibuchnachtragsverordnung)

Auf Grund des § 7 a Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, in der Fassung der Apothekengesetznovelle 1960, BGBl.

Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Der Zweite Nachtrag zu dem mit der Verordnung BGBl. Nr. 229/1960 für verbindlich erklärten Österreichischen Arzneibuch, 9. Ausgabe

(Pharmacopoea Austriaca, Editio Nona,

Addendum secundum) ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 verbindlich. Der Nachtrag wird in der Österreichischen Staatsdruckerei verlegt.

§ 2. (1) Arzneistoffe und Arzneizubereitungen,

die nicht den Vorschriften des Zweiten Nachtrags,

wohl aber den Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches, 9. Ausgabe, in der Fassung des mit der Verordnung BGBl. Nr. 154/

1966 für verbindlich erklärten Ersten Nachtrags entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1976

vorrätig gehalten und abgegeben...

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