Bundesgesetz vom 2. April 1952, betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ i. (1) Trunksüchtigen, sowie Personen, die bereits mehrmals wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen strafbaren Handlung bestraft wurden, kann das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, verboten werden.

(2) Das Verbot kann entweder für das ganze Bundesgebiet oder für ein örtlich beschränktes Gebiet ausgesprochen werden.

(3) Das Verbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verhängt und erforderlichenfalls wiederholt werden.

§ 2. Zur Erlassung des Verbotes sind die Bezirksverwaltungsbehörden,

im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese, zuständig.

§ 3. Die Übertretung eines nach § 1 ausgesprochenen Verbotes wird als Verwaltungsübertretung von den Bezirksverwaltungsbehörden,

im...

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