Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 48d Abs. 9 BörseG bei Leerverkäufen (Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung - SSV)

329. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach § 48d Abs. 9 BörseG bei Leerverkäufen (Short Selling Verdachtsmeldungsübermittlungsverordnung - SSV) Auf Grund des § 48d Abs. 11 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Sonstige Angaben

Die Verdachtsmeldungen gemäß § 48d Abs. 9 BörseG von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben auch alle ihnen bekannten und unmittelbar zugänglichen Informationen dahingehend zu enthalten, ob bei zu meldenden Verkaufsaufträgen eine entsprechende Deckung durch diese Finanzinstrumente beim Verkäufer vorliegt. In Bezug auf eine Position in derivativen...

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