Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Vereinbarung Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Niederösterreich, zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen

übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

ARTIKEL I

§ 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms

(NÖLGBl. 8000/28-0) besonders zu berücksichtigen.

Ausgewählte Gebiete können sein:

— entwicklungsschwache Problemgebiete

(Agrargebiete),

— strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),

— erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie

— Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.

Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.

ARTIKEL II Gewerbliche und industrielle Wirtschaft

§ 2. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Waldviertel Der Bund und das Land Niederösterreich erklären die Bereitschaft, die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl, den Gerichtsbezirk Gföhl und die Gemeinden des Förderungsgebietes 1. Ordnung nach dem Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-

Raumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/28-0)

des nördlich der Donau gelegenen Teiles des Verwaltungsbezirkes Melk als regionalen Geltungsbereich der bestehenden Gemeinsamen Sonderförderungsaktion Waldviertel anzuerkennen.

§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel Der Bund und das Land Niederösterreich erklären ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung von bestimmten Teilen des Weinviertels unter Anwendung der Bestimmungen über die industriell-

gewerbliche Förderung für das Waldviertel.

Hiebei werden in Ãœbereinstimmung mit dem

Österreichischen Raumordnungskonzept die Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.

§ 4. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Niederösterreich-

Süd Der Bund und das Land Niederösterreich erklären sich bereit, die folgenden im Österreichischen Raumordnungskonzept definierten Regionen und Entwicklungszentren mit den dazugehörigen Standorträumen in eine gemeinsame industriell-

gewerbliche Sonderförderungsaktion Niederösterreich-

Süd einzubeziehen.

Im einzelnen wird diese Förderungsaktion umfassen:

die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen,

den Gerichtsbezirk Pottenstein,

das Entwicklungszentrum Lilienfeld samt Standortraum,

das Entwicklungszentrum Scheibbs samt Standortraum und das Entwicklungszentrum Waidhofen an der Ybbs samt Standortraum.

§ 5. Fremdenverkehr

(1) Alle Fremdenverkehrsmaßnahmen des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, der BÜRGES und der Hoteltreuhand werden im Rahmen des Fremdenverkehrsförderungsprogramms 1980 bis 1989 ebenso wie jene des Landes Niederösterreich fortgesetzt.

(2) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden in der Fremdenverkehrs-Zuschußaktion, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt,

im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von 10 Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich wird im Rahmen dieser Förderungsaktion seinen Zinsenzuschuß von 1% auf 2% erhöhen.

(3) In den Gebieten gemäß Abs. 4 werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche südlich der Donau.

(5) Soweit im südlichen Niederösterreich spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, bekunden der Bund und das Land Niederösterreich die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben im Rahmen der bestehenden Fremdenverkehrsförderungsaktionen entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich beitragen.

(2) Der Bund setzt seine an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte Förderungspolitik fort.

§ 7. Niederösterreichische Grenzlandförderungsges.

m.b.H.

(1) Im Sinne der Zielsetzung der Niederösterreichischen Grenzlandförderungsges.m.b.H...

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