Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen? und des Ziels ?Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)? für die Periode 2021 bis 2027

143.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a BVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen? und des Ziels ?Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)? für die Periode 2021 bis 2027

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, ? im Folgenden Vertragsparteien genannt ? kommen überein, gemäß Art. 15a BDer Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, ? im Folgenden Vertragsparteien genannt ? kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1. AbschnittGeltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, BegriffsbestimmungenArtikel 1Geltungsbereich

  • (1)Absatz einsDiese Vereinbarung gilt für die Durchführung der Programme im Rahmen des Zieles ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen? (im Folgenden: IBW-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).Programme) gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 159 in ihrer jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Dachverordnung).
  • (2)Absatz 2Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles ?Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)? (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung.Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragsparteien liegt, für Programme im Rahmen des Zieles ?Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)? (im Folgenden: Interreg-Programme) gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b, der Dachverordnung.
  • (3)Absatz 3Für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Art. 31 der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027?, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTFFür von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungen gemäß Artikel 31, der Dachverordnung, die im Rahmen des aus dem EFRE sowie dem JTF kofinanzierten Programms ?Investitionen in Beschäftigung und Wachstum 2021-2027?, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: EFRE/JTF-Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Art. 31 Abs. 4 der Dachverordnung festgelegt.Programm), umgesetzt werden, wird der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als federführender Fonds im Sinne von Artikel 31, Absatz 4, der Dachverordnung festgelegt.
  • Artikel 2Zweck der Vereinbarung

    Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 69 der Dachverordnung für die IBWDie Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Artikel 69, der Dachverordnung für die IBW-Programme bzw. Interreg-Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Der Zweck der Vereinbarung umfasst die in Österreich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme sowie die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanzierten Programme mit geteilter Mittelverwaltung einschließlich der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) kofinanzierten Programmprioritäten.

    Artikel 3Begriffsbestimmungen

  • (1)Absatz einsDie Begriffe ?Vorhaben?, ?Begünstigter?, ?zwischengeschaltete Stelle? und ?Unregelmäßigkeit? werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.Die Begriffe ?Vorhaben?, ?Begünstigter?, ?zwischengeschaltete Stelle? und ?Unregelmäßigkeit? werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Artikel 2, der Dachverordnung verwendet.
  • (2)Absatz 2?Programmverantwortliche Landesstellen? sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.
  • (3)Absatz 3?Programmbehörden? sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.?Programmbehörden? sind die gemäß Artikel 71, der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
  • (4)Absatz 4?Programmabwickelnde Stelle? gemäß Art. 12 sind?Programmabwickelnde Stelle? gemäß Artikel 12, sind1.Ziffer einsfür das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Art. 4 und 6,für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Artikel 4 und 6,
  • 2.Ziffer 2für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm ?Beschäftigung Österreich 2021-2027?, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Art. 4 und 6.für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm ?Beschäftigung Österreich 2021-2027?, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Artikel 4 und 6.
  • (5)Absatz 5Als ?Fondsmittel? sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.Als ?Fondsmittel? sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.
  • 2. AbschnittOrgane des Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsystems in ÖsterreichArtikel 4Verwaltungsbehörden und Rechnungsführung
  • (1)Absatz einsMit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Art. 76 der Dachverordnung werden für die IBWMit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Artikel 76, der Dachverordnung werden für die IBW-Programme die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:1.Ziffer einsfür das EFRE/JTF-Programm: die Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK-Gst.),
  • 2.Ziffer 2für das ESF+/JTF-Programm: der Bundesminister für Arbeit und3.Ziffer 3für das aus dem ESF+ kofinanzierte Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+-Programm): der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  • (2)Absatz 2Bei Interreg-Programmen richtet sich die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde bzw. der Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungsführung durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder1.Ziffer einshinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung nach Art. 7,hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Artikel 74, Absatz eins, Litera a, der Dachverordnung nach Artikel 7,,
  • 2.Ziffer 2im Übrigen nach den Art. 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel ?Europäischer territoriale Zusammenarbeit? (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94 in ihrer jeweils gelten Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung) und den Festlegungen der jeweiligen Programme.im Übrigen nach den Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel ?Europäischer territoriale Zusammenarbeit? (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94 in ihrer jeweils gelten Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung) und den Festlegungen der jeweiligen Programme.
  • (3)Absatz 3Gemäß Art. 72 Abs. 2 der Dachverordnung kann...
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