Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein betreffend die flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des ?Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit?

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023 Ausgegeben am 13. März 2023 Teil III

39. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein betreffend die flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des ?Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit?

39.Vereinbarungzwischendem Bundesminister für Inneres der Republik Österreichundder Landespolizei des Fürstentums Liechtensteinbetreffend die flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des ?Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit?

Auf Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit1 (im Folgenden ?Polizeikooperationsvertrag?) ? insbesondere seiner Artikel 11, 24, 35, 57 und 58 ? haben der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und die Landespolizei des Fürstentum Liechtensteins (im Folgenden ?Parteien?) Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Gegenstand und Zweck der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten bei der Unterstützung der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein (im Folgenden ?Landespolizei?) durch das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich im Bereich der Flugpolizei sowie die gemeinsame Ausbildung in diesem Bereich aufgrund des Umstandes, dass die Landespolizei über keine eigenen Polizeihubschrauber verfügt. Die Unterstützung im Rahmen flugpolizeilicher Einsätze soll dabei insgesamt zu einem hohen Sicherheitsniveau beitragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:

a)Litera a?Flugpolizeiliche Einsätze?: sämtliche Einsätze der österreichischen Flugpolizei im Sinne des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes, im Sinne der österreichischen Strafprozessordnung und im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung, zu deren Aufgabenbewältigung ein Polizeihubschrauber eingesetzt wird. Darunter fallen insbesondere Einsätze bei Fußballländerspielen, der Verkehrsüberwachung, Alpineinsätze, Einsätze zur Bergung unverletzter Personen (Unverletztenbergung), Totbergungen sowie zur Fahndung mit Landungen auf dem Gebiet des...

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