VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 dieses Abkommens folgende Verwaltungsvereinbarung getroffen:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen" das am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen

über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981;

ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung" die vorliegende Vereinbarung.

(2) Andere in dieser Vereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen,

soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird.

Artikel 2

(1) Die folgenden Stellen werden auf Grund des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen bezeichnet:

i) in Österreich a) für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, A-1030 Wien;

b) für die Arbeitslosenversicherung das Landesarbeitsamt Wien, Weihburggasse 30, A-1011 Wien;

c) für die Familienbeihilfen das Bundesministerium für Finanzen,

Himmelpfortgasse 4, A-1015 Wien;

ii) im Vereinigten Königreich a) in Großbritannien das Department of Health and Social Security, Overseas Branch, Newcastle upon Tyne,

NE98,1YX;

b) in Nordirland das Department of Health and Social Services, Overseas Branch, Castle Buildings, Stormont,

Belfast, Northern Ireland, BT4 3HH;

c) auf der Insel Man der Isle of Man Board of Social Security, Hill Street,

Douglas, Isle of Man;

d) in Jersey für Geldleistungen der Sozialen Sicherheit das States of Jersey Social Security Department, Philip Le Feuvre House, La Motte Street,

St Helier, Jersey, Channel Islands, und für Sachleistungen das Public Health Committee, c/o The General Hospital,

Gloucester Street, St Helier, Jersey,

Channel Islands;

e) in Guernsey die States Insurance Authority, Bordage House, 7—9 The Bordage, St Peter Port, Guernsey,

Channel Islands.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3) Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen,

Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden die entsprechenden Vordrucke von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festgelegt.

TEIL II ANWENDUNG DER...

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