ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und ihrer anderen Reiche und Gebiete,

Haupt des Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische Majestät" genannt),

die gegenseitige Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit durch das am 18. Juni 1971 in Wien in ihren Namen geschlossene Abkommen sowie durch das am 16. September 1975 in Wien in ihren Namen geschlossene Zusatzabkommen getroffen haben,

in. dem Wunsche, diese Vereinbarungen zu

ändern und zusammenzufassen,

sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

für die Republik Österreich:

Herrn Dr. Willibald Pahr, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Ihre Britannische Majestät:

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland:

Seine Exzellenz Herrn Donald McDonald Gordon C.M.G., Ihrer Britannischen Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter in Wien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Vereinigtes Königreich"

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf das Vereinigte Königreich England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln Guernsey,

Alderney, Herrn und Jethou;

3. „Rechtsvorschriften"

in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften, die im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets dieser Hohen Vertragschließenden Partei in Kraft sind;

4. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf das Vereinigte Königreich einen britischen Bürger oder eine geschützte britische Person, die von der Regierung im Vereinigten Königreich als Staatsangehöriger anerkannt wird;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches je nach Lage des Falles den Staatssekretär für Sozialdienste, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland,

das Amt für Soziale Sicherheit der Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;

6. „Träger"

in bezug auf Österreich die Einrichtung oder Behörde, die für die Durchführung der in Betracht kommenden

österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches die zuständige Behörde;

7. „zuständiger Träger"

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

8. „Pension", „Beihilfe" oder „Geldleistung"

eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen und aller sonstigen Zuschläge mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften;

9. „Versicherung"

in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften,

daß die betreffende Person einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist

„versichert" entsprechend auszulegen;

10. „Versicherungszeit"

eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;

11. „Beitragszeit"

eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten;

12. „gleichgestellte Zeit"

in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden;

13. „Geldleistung bei Mutterschaft"

in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung für den Fall der Mutterschaft zu gewährende Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches den nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag und das nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährende Wochengeld;

14. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit"

eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den

österreichischen Rechtsvorschriften;

15. „Alterspension"

in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Ruhestandspension oder Alterspension;

16. „Hinterbliebenenpension"

in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung für den Fall des Todes zu gewährende Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Witwenleistung;

17. „Invaliditätspension"

in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Geldleistung,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches

«ine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung und jede Geldleistung bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches,

die für Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften einer Person gebührt, die eine solche Leistung durch 312 Tage während einer solchen Zeit im Gebiet einer Partei erhalten hat und nach Ansicht des Trägers eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig bleiben wird;

18. „Familienbeihilfe"

in bezug auf Österreich eine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften,

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches ein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;

19. „erwerbstätig",

daß die betreffende Person eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Per-

son nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person oder ein solcher Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches ist;

20. „Dienstnehmer"

eine unselbständig erwerbstätige Person oder einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften.;

21. „Beschäftigung"

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften dieser Partei.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich a) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften

über 1. die Krankenversicherung,

2. die Unfallversicherung,

3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

4. die Arbeitslosenversicherung,

5. die Familienbeihilfe;

b) in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches auf 1. die Gesetze über Soziale Sicherheit 1975

bis 1979, die Gesetze über Soziale Sicherheit

(Nordirland) 1975 bis 1979, das Gesetz über Soziale Sicherheit 1975 in der für die Insel Man durch Verordnung aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes

über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974

(ein Gesetz des Tynwald) anzuwendenden Fassung,

2. das Gesetz über Soziale Sicherheit

(Jersey) 1974,

3. das Sozialversicherungsgesetz (Guernsey)

1978,

4. das Gesetz über Kindergeld 1975, die Verordnung über Kindergeld (Nordirland)

1975, das Gesetz über Kindergeld 1975 (ein Gesetz des Parlaments)

in der für die Insel Man durch die Verordnung

über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) (Kindergeld)

1976, eine Verordnung aufgrund des Abschnittes 1 des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit

(Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald), anzuwendenden Fassung,

das Familienbeihilfengesetz (Jersey) 1972

und das Familienbeihilfengesetz (Guernsey)

1950.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben,

ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften,

die sich auf einen durch die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten Zweig der Sozialen Sicherheit 'beziehen,

nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien dies vereinbaren.

(4) Dieses Abkommen berührt, soweit es in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthält, weder ein von einer Partei mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen

über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern.

Artikel 3

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,

sind die...

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