ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Österreichischen Fonds ?Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds)?

Die Österreichische Bundesregierung („Österreich“)

und Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika („Die Vereinigten Staaten“),

in der Absicht, die Beziehungen zwischen ihren beiden Staaten im Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zukunftsorientiert zu gestalten und aus der Vergangenheit herrührende Fragen erfolgreich zu klären,

in der Erkenntnis, dass Österreich durch die Verabschiedung von Gesetzen, die von den Alliierten Mächten genehmigt wurden oder auf internationalen Verträgen beruhen, zu deren Vertragspartnern die Vereinigten Staaten zählen, und in enger Abstimmung mit Opferverbänden und interessierten Regierungen Restitution und Entschädigung an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geleistet hat,

in Anbetracht dessen, dass Österreich und österreichische Unternehmen durch den Österreichischen Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit („Fonds“), der dem österreichischen Recht unterliegt, eine Einrichtung der Republik Österreich ist und durch Beiträge Österreichs und österreichischer Unternehmen gespeist wird, eine Antwort auf die moralische Verantwortung geben und diese für alle Ansprüche anerkennen wollen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,

im Verständnis, dass dieses Abkommen die Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages aus dem Jahre 1955 über die Wiedererrichtung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955 nicht berührt,

in der Erkenntnis, dass österreichische Unternehmen angesichts ihrer Beiträge zum Fonds weder gerichtlich noch anderweitig aufgefordert werden sollten und dass von ihnen auch nicht erwartet werden sollte, weitere Zahlungen für irgendwelche geltend gemachte Ansprüche zu leisten, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,

in Anerkennung des legitimen Bedürfnisses Österreichs und österreichischer Unternehmen nach umfassendem und andauerndem Rechtsfrieden für alle geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, sowie ferner in Anerkennung der Tatsache, dass dieses Bedürfnis für die Beiträge österreichischer Unternehmen zum Fonds von grundlegender Bedeutung ist,

in der Erkenntnis, dass es im Interesse Österreichs und der Vereinigten Staaten (der „Vertragsparteien“)

liegt, eine gütliche Beilegung dieser Streitfragen ohne Konfrontation und außerhalb von Rechtsstreitigkeiten zu erzielen,

in der Erkenntnis, dass beide Vertragsparteien zur Förderung ihrer außenpolitischen Interessen einen umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für alle gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen geltend gemachten Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, anstreben,

in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und in Abstimmung mit anderen interessierten Parteien und Regierungen mit dem Ziel, Österreich und österreichische Unternehmen dabei zu unterstützen, breite Zustimmung zur Gesamtsumme und den Leistungskriterien des Fonds zu erreichen und umfassenden und andauernden Rechtsfrieden für alle Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, zu schaffen,

in Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds eine breite Berücksichtigung der Opfer und eine weitreichende Beteiligung der Unternehmen gewährleisten wird, wie sie durch Gerichtsverfahren nicht möglich wären,

in der Überzeugung, dass der Fonds einen schnellstmöglichen Mechanismus für gerechte und schnelle Zahlungen an nunmehr betagte Opfer vorsehen wird,

in Anbetracht der Tatsache, dass Österreich Abkommen mit zentral- und osteuropäischen Staaten abschließen wird, die die Mehrheit der Opfer vertreten, die Leistungen aus dem Fonds erhalten können,

damit eine problemlose und effiziente Arbeit des Fonds garantiert wird,

in Anbetracht der Tatsache, dass sich Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung  „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ abgestimmt hat, um eine weitestgehende Berücksichtigung aller Ansprüche, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,

vorzusehen,

in dem Bewusstsein, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen,

abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre,

in der Erkenntnis, dass Österreich zur Errichtung des Fonds ein Gesetz verabschiedet hat, welches von allen im Nationalrat vertretenen Parteien eingebracht wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Fonds alle geltend gemachten oder künftig möglicherweise geltend gemachten Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichiche Unternehmen, die die Verwendung von Sklaven- oder Zwangsarbeit während der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkriegs und alle anderen vom Fonds umfassten Ansprüche zum Inhalt haben oder damit in Zusammenhang stehen, abdeckt und dass es im Interesse beider Vertragsparteien läge, wenn der Fonds die einzige rechtliche Möglichkeit und das ausschließliche Forum für die Regelung dieser Ansprüche wäre.

(2)  Österreich ist bereit sicherzustellen, dass der Fonds die Öffentlichkeit hinsichtlich seines Bestehens, seiner Ziele und der Verfügbarkeit von Mitteln in angemessenem Umfang unterrichtet.

(3) Die Grundsätze für die Arbeit des Fonds sind in Anlage A festgelegt. Österreich versichert, dass der Fonds unter der Rechtsaufsicht einer österreichischen Regierungsbehörde stehen wird; jede Person kann die österreichische Regierungsbehörde ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung...

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