Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten (Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz ? VSPAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB oder Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen.

(2) Eine solche Verordnung kann nur auf Antrag des betreffenden Vereins erlassen werden.

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

§ 2. Die Eignung eines Vereins kann nur festgestellt werden, wenn nach seinen Statuten,

seiner Organisation und Ausstattung sowie nach seinen Plänen für die Betreuung der Betroffenen zu erwarten ist, daß er die im folgenden angeführter).

Aufgaben erfüllen wird.

§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1

festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden,

anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.

(2) Der Verein darf nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.

(3) Der Verein kann die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.

§ 4. Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten Sachwalter nach § 281 Abs. 1 ABGB bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu beraten.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.

(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren

Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.

(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr,

daß ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt, so hat der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festzustellen, daß die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist. Eine solche Feststellung kann auch hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

§ 6. Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte und sonstigen Personen sind, außer dem Pflegschafts- oder Unterbringungsgericht,

jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit

über die in Ausübung ihrer...

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