Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
53. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 163/2013) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Kiribati | 27. September 2013 |
Oman | 9. Jänner 2014 |
Tschechische Republik | 29. November 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben:
- | Kiribati Mitteilungen[1] nach Art. 46 Abs. 13 und 14 abgegeben; |
- | der Oman einen Vorbehalt[1] zu Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt; |
- | die Tschechische Republik Mitteilungen[1] nach Art. 23 Abs. 2 lit. d, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Art. 46 Abs. 14 abgegeben. |
Ferner haben:
- | die Dominikanische Republik[2] am 10. September 2013 eine Mitteilung[1] gemäß Art. 6 Abs. 3 abgegeben; |
- | Schweden[3] am 20. Dezember 2013 seine Mitteilung[1] gemäß Art. 46 Abs. 13 ergänzt, sowie |
- | Venezuela[4] am 14. August 2013 seine Mitteilung[1] gemäß Art. 46 Abs. 13 abgeändert. |
Ostermayer
[1] Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer...
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