Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

33. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2012) hinterlegt:

Staaten:Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
Ungarn11. September 2012
Slowenien20. Februar 2013

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ungarn:

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebenen jeweiligen Strafverfolgungsbehörden: die ungarische Polizei, Nationale Steuerbehörde und das Zollamt.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa ist die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebene Nationale Zentralstelle: das Zentrum für internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die zu übermittelnden verwendeten Klassifizierungsgrade klassifizierter Informationen Ungarns und die...

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