Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85/1953, in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 11/1955, vom 25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner 1958, BGBl. Nr. 18, und vom 15. Juli 1964, BGBl.

Nr. 185, wird abgeändert wie folgt:

Dem § 5 a werden folgende Bestimmungen angefügt:

„§ 5 b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß,

daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht,

wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10

Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß

die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v. H. der im § 4 Abs. 1 Z. 4 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß

sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht.

§ 5 c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach

§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z. 4, höchstens jedoch 80 v. H.

des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen.

(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des § 5 b erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1

innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.

§ 5 d. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5 b und 5 c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem...

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