Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert:

  1. Art. 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet."

  2. Art. 10 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten:

    „9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen;

    Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei,

    soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt;

    Post- und Fernmeldewesen;"

  3. Art. 10 Abs. 1 Z. 11 hat zu lauten:

    „11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;

    Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;"

  4. Art. 10 Abs. 1 Z. 13 hat zu lauten:

    „13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen,

    die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz;

    Angelegenheiten des Kultus; Volkszählungswesen sowie — unter Wahrung des Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben — sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;"

  5. Art. 10 Abs, 1 Z. 16 hat zu lauten:

    „16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;"

  6. Der erste Satz des Art. 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Z. 10

    ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen."

  7. Dem Art. 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 16

    erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

  8. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z. 5 der Punkt nach dem Wort „Assanierung" durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z. 6 folgende Bestimmung angefügt:

    „6. Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen,

    Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenz-

    gewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau,

    des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer."

  9. Art. 11 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes,

    das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten,

    in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind."

  10. Im Art. 11 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten:

    „Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen,

    zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6

    bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden,"

  11. a) Art. 12 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

  12. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10 fällt; Volkspflegestätten,

    Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;

    Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und natürliche Heil vorkommen;

  13. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

  14. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;

  15. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;

  16. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;

  17. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,

    soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt."

    1. Im Art. 12 Abs. 2 hat der Klammerausdruck

    „(Absatz 1, Z. 5)" zu entfallen.

  18. Der erste Satz des Art. 14 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist."

  19. Art. 14 Abs. 5 lit. c hat zu lauten:

    „c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit, a und b genannten

    öffentlichen Einrichtungen."

  20. Art. 14 Abs. 9 hat zu lauten:

    „(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern,

    zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden,

    soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Artikel 10

    und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen."

  21. Art. 15 hat zu lauten:

    „Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

    (2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,

    der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten

    örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann

    (Artikel 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen...

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