Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1977, mit dem die Bestimmungen des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Vertretung des Bundespräsidenten und andere Bestimmungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.

Nr. 409/1975, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 30 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu."

  2. Dem Art. 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen."

  3. Im Art. 39 Abs. 1 sind die Worte „des Artikels 64, Absatz 2" durch die Worte „des Artikels 64, Absatz 4" zu ersetzen.

  4. Im Art. 42 Abs. 5 haben im ersten Satz die Worte „ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten,"

    zu entfallen.

  5. Art. 64 hat zu lauten:

    „Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.

    (2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der...

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