Bundesgesetz vom 30. Juni 1981 über die Vergütung der Unterrichtstätigkeit der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,

land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten,

Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten und Berufspädagogischen Instituten.

(2) Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Die Vergütung beträgt je Unterrichtsstunde 1. für Unterrichtsveranstaltungen,

für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist S 438,—,

  1. für fachtheoretische Unterrichtsveranstaltungen,

    soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für fachmethodische und speziell praxisorientierte Unterrichtsveranstaltungen S 313,—,

  2. für den Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit S 215,—.

    (4) Die im Abs. 3 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

    (5) Weiters gebührt zur Vergütung ein Zuschlag von 6 vH, sofern die Vergütung der Umsatzsteuer unterliegt.

    (6) Die sich nach Abs. 4 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

    § 2. Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Vergütungen für Lehraufträge sind die Bestimmungen der §§ 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

    § 3...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT