Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz ? BVergG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Geltungsbereich 1. HAUPTSTÃœCK: Sachlicher Geltungsbereich

§ 1      Allgemeines

§ 2      Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

§ 3 Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen

§ 4 Schwellenwerte im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

§ 5      Berechnung der Schwellenwerte in Schilling 2. HAUPTSTÜCK: Persönlicher Geltungsbereich,

§6

  1. HAUPTSTÜCK: Ausnahmen vom Geltungsbereich, § 7

  2. HAUPTSTÜCK: Erweiterung     des     Anwendungsbereiches, § 8

  3. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. HAUPTSTÜCK: Begriffsbestimmungen, § 9

  4. HAUPTSTÜCK: Grundsätze des Vergabeverfahrens

    § 10   Allgemeine Grundsätze

    §11    Arten der Vergabeverfahren

    § 12    Wahl des Vergabeverfahrens

    § 13    Teilnehmer im offenen Verfahren

    § 14    Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

    § 15   Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

    § 16    Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

    § 17    Gesamt- und Teilvergabe

    § 18    Preiserstellung und Preisarten

    § 19    Sicherstellungen

    § 20    Beiziehung von Sachverständigen

    § 21    Verwertung von Ausarbeitungen 3. HAUPTSTÜCK: Die Ausschreibung § 22    Grundsätzliches

    § 23    Beschreibung der Leistung

    § 24 Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des Leistungsvertrages

    § 25 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

    § 26 Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

    § 27 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

    § 28    Zuschlagsfrist 4. HAUPTSTÜCK: Das Angebot § 29    Grundsätzliches

    § 30    Form, Inhalt und Einreichung der Angebote § 31    Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote 5. HAUPTSTÜCK: Das Zuschlagsverfahren

    § 32    Entgegennahme und Verwahrung der Angebote §33    Öffnung der Angebote 6. HAUPTSTÜCK: Prüfung der Angebote § 34    Grundsätzliches

    § 35   Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

    § 36   Vertiefte Angebotsprüfung

    § 37    Niederschrift über die Prüfung

    § 38    Verhandlungen mit den Bietern

    § 39    Ausscheiden von Angeboten

    § 40   Wahl   des   Angebotes   für   den   Zuschlag;

    Bestbieterprinzip

    § 41    Zuschlag und Leistungsvertrag § 42    Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist § 43    Abschluß des Vergabeverfahrens 3. Teil: Besondere Bestimmungen 1. HAUPTSTÜCK: Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträgen 1.  Abschnitt: Eignungskriterien

    § 44    Ausschließung vom Vergabeverfahren § 45    Nachweis der Eignung 2. Abschnitt: Bekanntmachungen, § 46

  5. Abschnitt: Fristen

    § 47    Grundsätzliches

    § 48    Beschleunigtes Verfahren

    § 49    Berechnung der Fristen 4.  Abschnitt: Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse

    § 50    Technische Spezifikationen 2. HAUPTSTÜCK: Besondere        Bestimmungen

    über die Vergabe von Lieferaufträgen

    §51    Geltungsbereich

    § 52    Wahl des Vergabeverfahrens

    § 53    Ideenwettbewerb und Alternativangebote

    § 54    Zusätzliche Zuschlagskriterien

    § 55    Vorinformation

    § 56    Bekanntmachung vergebener Aufträge 3. HAUPTSTÜCK: Besondere        Bestimmungen

    über die Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen 1. Abschnitt: Bauaufträge

    § 57    Wahl des Vergabeverfahrens

    § 58    Nicht offenes und Verhandlungsverfahren

    § 59    Zusätzliche Zuschlagskriterien

    § 60    Vorinformation

    § 61    Beschleunigtes Verfahren

    § 62    Bekanntmachung vergebener Aufträge 2. Abschnitt: Baukonzessionsaufträge § 63    Auftragsweitervergabe an Dritte

    § 64    Besondere   Bestimmungen  des   Baukonzessionsvertrages, verbundene Unternehmen § 65    Fristen § 66    Besondere Bekanntmachungsvorschriften 4. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

    § 67    Geltungsbereich

    § 68    Ausnahmen vom Geltungsbereich

    § 69    Besondere Bekanntmachungsvorschriften

    § 70 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

    § 71    Aufruf zum Wettbewerb

    § 72 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

    § 73 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

    § 74    Prüfsystem

    § 75    Auswahl des Bewerberkreises

    § 76    Auftragsvergabe

    § 77    Besondere Pflichten des Auftraggebers 4. Teil: Rechtsschutz 1. HAUPTSTÜCK: Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

    § 78    Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

    § 79    Abberufung der Mitglieder

    § 80    Rechtsstellung der Mitglieder

    § 81    Innere Einrichtung

    § 82    Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

    § 83    Beschlußfassung und Geschäftsordnung

    § 84    Auskunftspflicht

    § 85    Geschäftsführung

    § 86    Kosten 2. Abschnitt: Bundes-Vergabekontrollkommission § 87    Zuständigkeit

    § 88    Schlichtung § 89    Gutachten

    § 90 Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten 3. Abschnitt: Bundesvergabeamt § 91    Zuständigkeit 2. HAUPTSTÜCK: Nachprüfungsverfahren § 92    Einleitung des Nachprüfungsverfahrens § 93    Einstweilige Verfügungen

    § 94 Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

    § 95 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren 3. HAUPTSTÜCK: Kontrolle  durch  die  EFTA-Überwachungsbehörde § 96    Korrekturmechanismus § 97    Strafbestimmung 4. HAUPTSTÜCK: Zivilrechtliche Bestimmungen § 98    Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

    § 99    Schadenersatzansprüche des Auftraggebers,

    von Mitbewerbern oder Mitbietern § 100 Rücktrittsrecht des Auftraggebers § 101 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften § 102 Zuständigkeit und Verfahren 5. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen

    § 103 Inkrafttreten § 104 Übergangsvorschrift

    § 105 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

    § 106 Außerkrafttreten einer Verordnung § 107 Verhältnis zum Staatsdruckereigesetz § 108 Vollziehung ANHANG I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ANHANG II: Bauaufträge nach § 1 Abs. 3 ANHANG III: Liste der Berufsregister gemäß § 44 Abs. 2

    ANHANG IV: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 52, 55 und 56

    A.  Offene Verfahren B.  Nicht offene Verfahren C. Verhandlungsverfahren D. Verfahren zur Vorinformation E. Vergebene Aufträge ANHANG V: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 57, 58, 60 und 62

    A.  Vorinformationsverfahren B.  Offene Verfahren C.  Nicht offene Verfahren D. Verhandlungsverfahren E. Vergebene Aufträge ANHANG VI: Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 66

    ANHANG VII: Muster für die Bekanntmachung bei Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden gemäß § 66

    ANHANG VIII: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1

    A.  Bekanntmachung bei offenen Verfahren B.  Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren C.  Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren ANHANG IX: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 74 Abs. 9

    ANHANG X: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 69 Abs. 2

    1. Bei Lieferaufträgen B.  Bei Bauaufträgen ANHANG XI: Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 76 Abs. 5

    1. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften II. Nicht   für   die   Veröffentlichung   bestimmte Angaben 1.Teil Geltungsbereich 1. HAUPTSTÜCK Sachlicher Geltungsbereich Allgemeines

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie das Verlegen und die Installation, ist.

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand 1. die Ausführung oder die Ausführung und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder 2.  ein Bauwerk als Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder 3.  die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß  den vom  öffentlichen Auftraggeber genannten   Erfordernissen,   gleichgültig   mit welchen Mitteln dies erfolgt,

    ist.

    (3)  Für Bauaufträge, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben, von diesen aber zu mehr als   50 vH   direkt  gefördert werden,  gilt  dieses Bundesgesetz nur, wenn es sich um Aufträge im Sinne des Anhanges II handelt.

    (4) Dieses Bundesgesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 2 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

    (5)   Im  Telekommunikationssektor  gilt  dieses Bundesgesetz auch für Lieferaufträge über Software, sofern diese zum Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder zur Verwendung in Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsdienst erworben wird.

    (6)   Im   Bereich   der  Wasser-,   Energie-   und Verkehrsversorgung   sowie   im   Telekommunikationssektor umfassen Bauaufträge auch die für ihre Ausführung erforderlichen Waren und Dienstleistungen.

    (7)   Im   Bereich   der  Wasser-,   Energie-   und...

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