Bundesgesetz über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz ? DBG)

69. Bundesgesetz über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Gebieten ohne Völkerrechtssubjektivität (Doppelbesteuerungsgesetz ? DBG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Verordnungsermächtigung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung anordnen, dass bei in Österreich ansässigen Personen bestimmte Gegenstände der Steuererhebung von der österreichischen Steuerpflicht ausgenommen sind oder dass auf solche Gegenstände entfallende ausländische Steuern ganz oder teilweise auf die inländischen Steuern anzurechnen sind. Der Inhalt und die Durchführung dieser Verordnung richten sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts.

(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerentlastung kann auch zu Gunsten von Personen, die im ausländischen Gebiet ansässig sind, angeordnet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter ist ermächtigt, als zuständige Behörde der Republik Österreich unmittelbar mit der obersten Abgabenbehörde des ausländischen Gebiets oder einem von dieser Behörde bevollmächtigten Vertreter als zuständiger Behörde des ausländischen Gebiets nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zu verkehren.

Verständigungsverfahren

§ 2. (1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde der Republik Österreich die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der jeweils anderen zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets so zu regeln, dass eine der Verordnung nicht...

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