Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Juni 1974, mit der die Seeschiffahrts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl.

Nr. 382/1972, wird verordnet:

Die Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 625/

1973, wird wie folgt geändert:

  1. Teil E hat zu lauten:

    „TEIL E Vorschriften über die Krankenfürsorge an Bord Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge

    § 47. Die Ausrüstung der Schiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge ist nach den Vorschriften der Anlage 5 vorzunehmen.

    Überprüfung der Ausrüstung

    § 48. (1) Alle drei Monate ist die Ausrüstung vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, auf Sauberkeit, Vollständigkeit,

    Verschluß der Behälter, Beschriftung und den Zustand zu überprüfen. Der Schiffsarzt hat sich auch von der zweckentsprechenden Beschaffenheit der Arznei- und anderen Hilfsmittel zu

    überzeugen. Verbrauchte oder offensichtlich unbrauchbar gewordene Arznei- und andere Hilfsmittel sind zu ersetzen.

    (2) Die Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskasten und deren Unversehrtheit hat der Kapitän zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen.

    Aufbewahrung der Ausrüstung

    § 49. (1) Die Ausrüstung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren.

    Die Ausrüstung ist unter Verschluß zu halten.

    (2) Die Arzneischränke bzw. Arzneikisten sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen.

    Auf Schiffen mit mehr als 1200 BRT Raumgehalt ist der Arzneischrank oder die Arzneikiste in einem besonderen Raum außerhalb des Krankenraumes aufzustellen; dieser besondere Raum ist mit Waschgelegenheit, Steckdose und Untersuchungsbank auszurüsten.

    (3) Der Sanitätskasten für Rettungsboote muß

    zugelassen sein. Der Sanitätskasten ist mit dem Namen des Lieferanten und der Angabe des Zeitpunktes der Verpackung zu versehen und zu plombieren. Auf der Innenseite des Kastens ist ein Inhaltsverzeichnis wasserfest anzubringen.

    Der Kasten ist mit wetterbeständigem Farbüberzug zu versehen.

    Verwahrung der Arzneimittel

    § 50. (1) Die im Verzeichnis der Anlage 5

    mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom Schiffsarzt, auf Schiffen...

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