Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeines Geltungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  2. Reben:

    Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben (Keltertrauben, Tafeltrauben,

    Trauben für besondere Verwendungszwecke und Unterlagsreben) oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind;

  3. Vermehrungsgut:

    1. pflanzfertige Reben:

      Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

      Veredlungen (Pfropfreben): pflanzfertige, bewurzelte und durch Pfropfung entstandene Reben, deren sproßbildender Teil aus einem Edelreis und der wurzelbildende Teil aus einer Schnittrebe entstanden sind; hiezu zählen auch Topfreben, Kartonagereben und Grünveredlungen;

    2. Teile von Reben:

      Ruten: einjährige Triebe;

      Schnittreben (veredlungsfähige blinde Unterlagsreben): Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

      Edelreiser: Teilstücke von Ruten der Rebe, die bei der Herstellung von Veredlungen und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

      Stecklinge (Blindholz): Teilstücke von Ruten der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

    3. Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

  4. Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;

  5. Mutterrebenbestände:

    Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern oder Stecklingen bestimmt sind;

  6. Rebschulen:

    Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;

    hiezu zählen sowohl Bestände in natürlichen Böden als auch Bestände zur Erzeugung von Topfreben,

    Kartonagereben und Grünveredlungen;

  7. Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;

  8. Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

  9. Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

  10. Ausgangspflanzen (Kernstöcke):

    Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen für die klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen-

    und Basisanlagen dienen;

  11. Vorstufenanlage:

    Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Vorstufen- und Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

  12. Basisanlage:

    Mutterrebenbestand, der aus Basisvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

  13. Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wird:

    1. phytopathologisch geprüft:

      Vorstufenvermehrungsgut;

      Basisvermehrungsgut;

      Zertifiziertes Vermehrungsgut;

    2. nicht phytopathologisch geprüft:

      Standardvermehrungsgut;

  14. Anerkennung:

    Überprüfung der Abstammung, der phytopathologischen Prüfung sowie der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut;

  15. Kontrolle:

    Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit bei Standardvermehrungsgut;

  16. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige

    Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf;

    dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;

  17. Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

  18. ABSCHNITT Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle Allgemeine Anforderungen

    § 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

    (2) Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.

    (3) Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

    (4) Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.

    Zulassungsverfahren

    § 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

  19. der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG)

    Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994,

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