Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Verkehrsübergabe von Abschnitten der S 6 Semmering Schnellstraße und der S 36 Murtal Schnellstraße in Steiermark

  1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe des Abschnittes   „Anbindung   Grautschenhof   (Mürzzuschlag/ Ost)   —   Anschlußstelle   St.   Marein"   der   S   6 Semmering Schnellstraße gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 (BStG 1971) fest.

    Mit der Umlegung auf diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse der S 6 Semmering Schnellstraße gilt der Abschnitt der ehemaligen Triester Straße (mit der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 306 Semmering Ersatzstraße) von Grautschenhof bis St. Marein im Mürztal — soweit er nicht für Bundesstraßenzwecke weiterverwendet wird — nicht mehr als Bundesstraße B.

  2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe der gesamten Strecke der S 36  Murtal  Schnellstraße zwischen dem Knoten St. Michael und der Anschlußstelle Judenburg/West gemäß § 33 Abs. 5 des...

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