Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Juli 1947, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Schuhen (Schuhbewirtschaftungs-Verordnung).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung von Vorschriften zur Regelung des Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet:

§ 1. (1) Der Verkehr mit Schuhen aller Art

(im folgenden kurz „Schuhe" genannt) wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf dem gesamten Inlandsverkehr mit Schuhen, sowie auf deren Einfuhr und Ausfuhr.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Schuhen obliegt dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften wird die Bewirtschaftungsstelle für Schuhe bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"

genannt) betraut, die sich bei der Versorgung der Schuherzeugung mit Roh- und Hilfsstoffen und bei der Regelung der Erzeugung und Verteilung von Schuhen der gesetzlichen Interessenvertretungen und der hierfür bestehenden gemeinsamen Einrichtungen der Schuherzeuger und Schuhhändler bedient.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle wird von einem Arbeitsausschuß geleitet, dem je ein Vertreter der Unternehmungen der Schuhindustrie, des Schuhmachergewerbes und des Schuhhandels, die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer und je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer der Landwirtschaft angehören.

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau auf Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt.

(4) Die Geschäfte der Bewirtschaftungsstelle werden nach den Weisungen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau von zwei Geschäftsführern kollektiv geführt, von denen einer von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der zweite vom Österreichischen Arbeiterkammertag bestellt wird.

(5) Die Bewirtschaftungsstelle erteilt nach den Weisungen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen

über Art und Umfang der Erzeugung, Verteilung,

Abgabe und Lagerung. Erzeugungsanweisungen dürfen nur erteilt und Schuhe für den Wiederverkauf nur zugeteilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die in einem bestimmten Zeitraum erzeugten oder zum Wiederverkauf zugeteilten Schuhe nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgegeben wurden.

(6) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau oder nach, dessen Weisungen die Bewirtschaftungsstelle verteilt die innerhalb...

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