VEREINBARUNG zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3, Ziffer la) ? in Fässern aus Stahl

(Ãœbersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2473 der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer la) — ausgenommen Rubidium und Cäsium — unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:

  1.     Verpackung 1.1  Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.

    1.2  Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel der Kodierung 1A1 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.

  2.     Bauartprüfung Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe II, für Natrium-Kalium-Legierungen und für flüssige Alkalimetall-Legierungen jedoch die Bedingungen für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I, anzuwenden.

  3.     Zulassung und Kennzeichnung 3.1  Die  Bauart  der Verpackungen  muß  gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.

    3.2  Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekennzeichnet sein.

  4.     Verwendung anderer geprüfter Verpackungen Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung 1A1 bzw. 1A2 verwendet werden, die nach Anhang V der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID-Regeln) oder nach Anhang I des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft...

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