Bundesgesetz vom 20. Juli 1955 über die Förderung der Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von Häfen (Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand der Förderung.

(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von Häfen an der Donau sowie solcher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.

(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme nicht zu verstehen.

§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.

Ein Bundesbeitrag gemäß § 1 kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. wenn der Bund das Bauprojekt a) verkehrswirtschaftlich als förderungswürdig,

    1. finanziell als durchführbar und c) auch hinsichtlich berührter wasserbaulicher Belange als unbedenklich anerkannt hat;

  2. wenn die gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen schiffahrtsbehördlichen, wasserrechtlichen,

    baubehördlichen, eisenbahnbehördlichen

      und sonstigen Genehmigungen, die für Bauten, Anlagen und Einrichtungen vorgeschrieben sind, eingeholt werden, und 3. wenn andere Gebietskörperschaften sich bereit erklären, unter den gleichen oder günstigeren Bedingungen Beiträge zu leisten.

    § 3. Gewährung und Ausmaß der Förderung.

    Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden,

    soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen.

    Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.

    § 4. Führung des Hafenbetriebes.

    Mit Annahme der Beiträge verpflichtet sich der Beitragsnehmer, den Hafenbetrieb als selbständiges kaufmännisches Unternehmen nach modernen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

    § 5. Anteil an den Hafeneinnahmen.

    (1) Hat der Bund gemäß § 3 zur Errichtung oder Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen eines Hafens beigetragen, hat er Anspruch auf einen jährlichen Anteil an den ab 1. Jänner 1955 aus dem Hafenbetrieb anfallenden Bruttoeinnahmen. Dieser Anteil...

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