Bundesgesetz über die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind (Anmeldegesetz Irak)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

§ 1. Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind.

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen.

§ 3. (1) Anmeldeberechtigt sind Österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sowie Einzelhandelsunternehmen und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben.

(2) Irakische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates auch besitzen, sind von der Anmeldung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen ausgeschlossen.

§ 4. (1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B oder C anmelden.

(2)    Der    Bundesminister    für    Finanzen    hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes   einen   Aufruf   zur   Geltendmachung   der Ansprüche   im   Amtsblatt   zur   Wiener   Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.

(3)    Die   Formulare   A,   B   und   C   sind   im Bundesministerium   für   Finanzen   und   in   allen Finanzlandesdirektionen aufzulegen.

§ 5. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis 30. November 1992, bei...

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