Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

  1. Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Â Â

      2. Änderung des Düngemittelgesetzes 1994 Â

      3. Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 Â

      4. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Â

      5. Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Â

      6. Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 Â

      7. Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996 Â

      8. Änderung des Saatgutgesetzes 1997 Â

      9. Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001 Â

      10. Änderung des Weingesetzes 1999 Â

      11. Änderung des Qualitätsklassengesetzes Â

    Artikel 1Â Â

    Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Â Â

  2. Abschnitt Â

    Allgemeines Â

    Anwendungsbereich Â

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-

    Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und Â

    künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Â

    Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden. Â

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht:Â Â

      1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt; Â

      2. für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, Â

    ausgenommen der 5. Abschnitt und § 22. Â

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2. Â

    Â Â Â Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: Â

  3. Forstliches Vermehrungsgut:Â Â

    Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind, vor allem Â

    die in Anhang I angeführten. Â

  4. Vermehrungsgut:Â Â

    1. Saatgut:Â Â

      Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Â

      Pflanzgut bestimmt sind;Â Â

    2. Pflanzenteile:Â Â

      Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung,

      Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und Â

      andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt Â

      sind;Â Â

    3. Pflanzgut:Â Â

      aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen. Â

  5. Ausgangsmaterial:Â Â

    1. Saatgutquelle:Â Â

      Bäume innerhalb eines Areals, von denen Saatgut gewonnen wird; Â

    2. Erntebestand:Â Â

      Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung,

      der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann;Â Â

    3. Samenplantage:Â Â

      Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, Â

      dass Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit Â

      dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird; Â

    4. Familieneltern:Â Â

      Abgegrenzte Bäume von denen Nachkommenschaften durch die Bestäubung eines Einzelbaumes

      (Samenelter) durch einen Pollenspender oder mehrere bestimmte oder unbestimmte Â

      Pollenspender erzeugt werden. Samenelter und Pollenspender können großräumig getrennt Â

      sein;Â Â

    5. Klon:Â Â

      Abkömmlinge (Ramets), die ursprünglich  von einem einzigen Ausgangsindividuum (Ortet) Â

      durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden;Â Â

    6. Klonmischung:Â Â

      Mischung bestimmter unterscheidbarer Klone in festgelegten Anteilen. Â

  6. Autochthon oder indigen:Â Â

      a) Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen: Â

    Ein autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener Â

    natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Saatgutquelle kann dabei im Ausnahmefall Â

    künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben Â

    Saatgutquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen geerntet wurde, begründet worden sein; Â

      b) Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen: Â

    Ein indigener Erntebestand oder Saatgutquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt. Â

  7. Ursprung:Â Â

    Im Falle autochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die Â

    Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Saatgutquellen gilt als Ursprung Â

    der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestandes oder Saatgutquelle kann unbekannt sein. Â

  8. Herkunft:Â Â

    Der Ort, an dem ein Ausgangsmaterial wächst. Â

    Â Â Â Â

  9. Herkunftsgebiet:Â Â

    Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen Â

    mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlagen, ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen. Â

  10. Höhenstufen: Â

    entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-

    pflanzensoziologischen Gesichtspunkten. Â

  11. Erzeugung:Â Â

    Die Erzeugung umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut und Â

    der Werbung/Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen. Â

  12. In-Verkehr-Bringen:Â Â

    Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Â

    Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Â

  13. Partie:Â Â

    Eine bestimmte Menge ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung homogen Â

    ist. Â

  14. Einfuhr:Â Â

    Ãœberführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 4 Z 16 Buchstabe a der Verordnung Â

    (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex). Â

  15. Ausfuhr:Â Â

    Verbringen in ein Drittland. Â

    Â Â 14. Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:Â Â

    Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr bringt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt. Â

  16. Ernteunternehmer:Â Â

    Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen Â

    auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen. Â

  17. Amtliche Stelle:Â Â

      a) auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald; Â

      b) auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde; Â

      c) juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß

    diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen Â

    haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Â

    Â Â 17. Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:Â Â

    1. „quellengesichert“ Â

      Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das Â

      die Anforderungen des Anhangs II erfüllt; Â

    2. „ausgewählt“ Â

      Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand Â

      handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen Â

      aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs III erfüllt; Â

      „erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das Â

      auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Â

      Klonen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größenklassensortierung populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit Â

      der Nachzucht erwarten lassen;Â Â

    3. „qualifiziert“ Â

      Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Â

      Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Â

      Â Â Â Â

      Anhangs IV erfüllt. Eine Prüfung muss nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein; Â

    4. „geprüft“ Â

      Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen,

      Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. Die Ãœberlegenheit des Â

      Vermehrungsguts muss durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Ãœberlegenheit Â

      des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein. Das Vermehrungsgut muss die Anforderungen des Â

      Anhangs V erfüllen. Â

  18. Abschnitt Â

    Ausgangsmaterial Â

    Zulassung von Ausgangsmaterial Â

    § 3. (1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf Â

    nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden. Â

    (2) Ausgangsmaterial darf nur Â

      1. von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV Â

    1. V erfüllt; Â

      2. mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen. Â

    Wenn durch amtliche Prüfung das Fehlen der Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V festgestellt Â

    wurde, ist die Zulassung zu widerrufen. Â

    (3) Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT