ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt. Â
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Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – Â
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen – Â
sind wie folgt übereingekommen: Â
Artikel 1Â Â
Persönlicher Geltungsbereich Â
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten Â
ansässig sind. Â
Artikel 2Â Â
Unter das Abkommen fallende Steuern Â
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen Â
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben Â
werden. Â
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben Â
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Â
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Â
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere Â
  a) in der Bundesrepublik Deutschland: Â
1. die Einkommensteuer, Â
2. die Körperschaftsteuer, Â
  3. die Gewerbesteuer und Â
4. die Grundsteuer, Â
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); Â
  b) in der Republik Österreich: Â
1. die Einkommensteuer, Â
2. die Körperschaftsteuer, Â
3. die Grundsteuer, Â
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  4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Â
  5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken, Â
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „österreichische Steuer“ Â
bezeichnet). Â
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach Â
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben Â
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. Â
Artikel 3Â Â
Allgemeine Begriffsbestimmungen Â
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, Â
  a) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Â
Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich; Â
  b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Â
Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Â
Ãœbereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Â
Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt; Â
  c) bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich; Â
  d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Â
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;Â Â
  f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Â
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Â
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Â
Person betrieben wird;Â Â
  g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Â
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Â
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;Â Â
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ Â
  aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes Â
der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften Â
und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland Â
geltenden Recht errichtet worden sind;Â Â
  bb) in Bezug auf die Republik Österreich Â
  1. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt; Â
  2. jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach Â
dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden ist; Â
  i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ Â
  aa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, Â
auf die es seine Befugnisse delegiert hat, Â
  bb) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Â
Vertreter. Â
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang Â
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Â
Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen Â
gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Â
Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Â
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Artikel 4Â Â
Ansässige Person Â
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Â
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Â
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, Â
und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Â
Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. Â
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: Â
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Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; Â
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat Â
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt Â
der Lebensinteressen);Â Â
  b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie Â
als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; Â
  c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so Â
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; Â
  d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die Â
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen Â
zu regeln. Â
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so Â
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Â
Artikel 5Â Â
Betriebsstätte Â
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Â
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: Â
  a) einen Ort der Leitung, Â
b) eine Zweigniederlassung, Â
c) eine Geschäftsstelle, Â
d) eine Fabrikationsstätte, Â
e) eine Werkstätte und Â
  f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Â
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Â
Monate überschreitet. Â
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: Â
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Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Â
Waren des Unternehmens benutzt werden;Â Â
  b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Â
  c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; Â
  d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Â
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; Â
  e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Â
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit Â
darstellen;Â Â
  f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der Â
unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich Â
daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder Â
eine Hilfstätigkeit darstellt. Â
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(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Â
Unternehmen tätig und...
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