ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt. Â

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Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – Â

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Artikel 1Â Â

Persönlicher Geltungsbereich Â

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten Â

ansässig sind. Â

Artikel 2Â Â

Unter das Abkommen fallende Steuern Â

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen Â

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben Â

werden. Â

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben Â

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Â

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Â

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere Â

  a) in der Bundesrepublik Deutschland: Â

1. die Einkommensteuer, Â

2. die Körperschaftsteuer, Â

  3. die Gewerbesteuer und Â

4. die Grundsteuer, Â

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); Â

  b) in der Republik Österreich: Â

1. die Einkommensteuer, Â

2. die Körperschaftsteuer, Â

3. die Grundsteuer, Â

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  4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Â

  5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken, Â

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „österreichische Steuer“ Â

bezeichnet). Â

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach Â

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben Â

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. Â

Artikel 3Â Â

Allgemeine Begriffsbestimmungen Â

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, Â

  a) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Â

Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich; Â

  b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Â

Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Â

Ãœbereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Â

Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt; Â

  c) bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich; Â

  d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Â

Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;Â Â

  f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Â

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Â

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Â

Person betrieben wird;Â Â

  g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Â

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Â

Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;Â Â

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ Â

  aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes Â

der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften Â

und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland Â

geltenden Recht errichtet worden sind;Â Â

  bb) in Bezug auf die Republik Österreich Â

  1. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt; Â

  2. jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach Â

dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden ist; Â

  i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ Â

  aa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, Â

auf die es seine Befugnisse delegiert hat, Â

  bb) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Â

Vertreter. Â

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang Â

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Â

Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen Â

gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Â

Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Â

   Â

Artikel 4Â Â

Ansässige Person Â

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Â

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Â

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, Â

und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Â

Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. Â

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: Â

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  1. Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; Â

    verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat Â

    ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt Â

    der Lebensinteressen);Â Â

      b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie Â

    als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; Â

      c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so Â

    gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; Â

      d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die Â

    zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen Â

    zu regeln. Â

    (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so Â

    gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Â

    Artikel 5Â Â

    Betriebsstätte Â

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

    durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Â

    (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: Â

      a) einen Ort der Leitung, Â

    b) eine Zweigniederlassung, Â

    c) eine Geschäftsstelle, Â

    d) eine Fabrikationsstätte, Â

    e) eine Werkstätte und Â

      f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Â

    (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Â

    Monate überschreitet. Â

    (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: Â

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  2. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Â

    Waren des Unternehmens benutzt werden;Â Â

      b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Â

      c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; Â

      d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Â

    Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; Â

      e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Â

    Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit Â

    darstellen;Â Â

      f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der Â

    unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich Â

    daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder Â

    eine Hilfstätigkeit darstellt. Â

    Â Â

    (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Â

    Unternehmen tätig und...

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