Bundesgesetz vom 24. Juni 1971 über Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der österreichischen Wirtschaft durch marktstörende Einfuhren (Anti-Marktstörungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Werden Waren in einer solchen Menge und unter solchen Umständen in das Zollgebiet eingeführt, daß hiedurch für den gleichartige Waren (§ 15 des Antidumpinggesetzes 1971,

BGBl. Nr. 384) herstellenden inländischen Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung

(§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 des Antidumpinggesetzes 1971) verursacht wird oder verursacht zu werden droht, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen und gesamtwirtschaftliche Interessen, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, für solche Waren durch Verordnung Richtpreise festsetzen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Einfuhr von Waren nicht anzuwenden,

soweit diese Gegenstand von Ermittlungen oder einer Verordnung nach dem Antidumpinggesetz 1971 sind.

§ 2. (1) Die Richtpreise sind in jener Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die bedeutende Schädigung zu beheben oder zu verhüten. Sie dürfen jedoch nicht überschreiten:

  1. bei Waren, die der börsenmäßigen Notierung unterliegen, die Notierung jener Börse, die für das internationale Preisniveau bestimmend ist;

  2. bei Waren, die der börsenmäßigen Notierung nicht unterliegen,

  1. den Durchschnitt von repräsentativen

österreichischen Exportpreisen für gleichartige Waren, oder — falls dieser nicht feststellbar ist — den Durchschnitt von vergleichbaren Erzeugerpreisen für gleichartige Waren in hiefür in Betracht kommenden Erzeugerländern im Falle des Verkaufes zur laufenden Ausfuhr, oder

— falls auch dieser nicht feststellbar ist —

im Falle des Verkaufes zur dortigen Verwendung,

oder b) wenn die Feststellung von Durchschnittspreisen nach lit. a wegen der Qualitätsvielfalt nicht möglich ist, den niedrigsten,

österreichischen Exportpreis im normalen Handelsverkehr für gleichartige Waren,

oder — wenn dieser nicht feststellbar ist —

jenen Preis, der für gleichartige Waren als Exportpreis in Rechnung gestellt werden würde, wobei jene Kostenfaktoren zu be-

rücksichtigen sind, die einem erzielbaren

österreichischen Exportpreis zugrunde liegen würden.

(2) Ein gemäß Abs. 1 festzusetzender Richtpreis darf den niedrigsten österreichischen Exportpreis...

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