Bundesgesetz vom 30. November 1973 zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze und zur Regelung bestimmter Angelegenheiten der Staatsgrenze (Staatsgrenzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen,

die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln;

  1. Grenzflächen: die inländischen Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb eines Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile,

    die innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 1 m um die neben der Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen liegen;

  2. Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund von Staatsverträgen zur Vermarkung oder Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;

  3. Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke bestimmt sind;

  4. Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und sonstige Anlagen.

    Freihaltung der Grenzflächen

    § 2. (1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.

    (2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigen.

    (3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2

    erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

    § 3. (1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2

    Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung auf Kosten des Bundes zu besorgen. § 2 Abs. 2

    und 3 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) Die Aufforderung nach Abs. 1 hat eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausführung der Leistung und einen Hinweis auf die Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.

    § 4. Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

    § 5. Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung vorzuschreiben.

    Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der Staatsgrenze

    § 6. (1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt werden.

    (2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Staatsvertrages bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu beseitigen sind, müssen von den Eigentümern binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder aufgelassen sind.

    (3) Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen,

    ihre Verpflichtung binnen dreier Monate zu erfüllen.

    § 7. (1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein die Errichtung von Baulichkeiten an oder in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden der...

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