Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung - GKM-V)

475. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Großkreditmeldung (Großkreditmeldungs-Verordnung - GKM-V) Auf Grund des § 75 Abs. 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird verordnet:

Meldepflichtige Institute

§ 1. (1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 VAG
4. Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
5. Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.

Großkreditmeldung

§ 2. (1) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Zweigstellen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, die berechtigt sind, Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG zu betreiben, haben die Großkreditmeldung für Schuldner und Schuldnergruppen nach § 6 entsprechend des angewendeten Ansatzes zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses und unter gesonderter Anführung des gemäß § 22 BWG bestimmten Forderungswertes sowie der Höhe und der tatsächlichen Ausnützung eines eingeräumten Kreditrahmens und sonstigen Rahmens (§ 4) entsprechend der Anlage in folgende Positionen zu gliedern:

1. in der Bilanz auszuweisende Forderungen und Anteilsrechte und hievon
a) Spezialfinanzierungen,
b) Anteilsrechte,
c) kurzfristige Interbankforderungen,
d) revolvierend ausnützbare Kredite,
e) Einmalkredite und Darlehen,
f) durchlaufende Kredite (Treuhandkredite),
g) Forderungen aus dem Leasinggeschäft und
h) titrierte Forderungen;
2. Forderungen aus außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG und hievon
a) sonstige Haftungskredite,
b) Promessen,
c) Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
3. Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG;
4. Positionen des Handelsbuchs;
5. Risikoinformationen, einschließlich der diesbezüglichen internen Grundsätze und Regelungen, gegliedert nach
a) überfälligen Forderungen,
b) Einzelwertberichtigungen,
c) Ratingsystem,
d) Bonitätsklassen,
e) Ausfallwahrscheinlichkeit,
f) gewichteten Forderungsbeträgen gemäß § 22 Abs. 2 BWG,
g) erwartetem Verlust und
h) gewähltem Ansatz
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