Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

486. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung ? FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2013, wird wie folgt geändert:

1. Teil 2 Abschnitt 2 lautet:

?2. Abschnitt Besondere Gebühren
Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetz Euro
I.A.1. Bewilligung einer Ausnahme von einzelnen inhaltlichen Anforderungen eines Sanierungsplans oder eines reduzierten Detaillierungsgrads hinsichtlich der einzureichenden Informationen (§ 4 Abs. 3 des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes ? BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013) ?????????..... 500
I.A.2. Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungsplans (§ 5 Abs. 1 BIRG) ????...?????.???????????????????? 500
I.A.3. Bewilligung einer Ausnahme von einzelnen inhaltlichen Anforderungen eines Abwicklungsplans oder eines reduzierten Detaillierungsgrads hinsichtlich der einzureichenden Informationen (§ 11 Abs. 3 BIRG) ???????????? 500
I.A.4. Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung eines Abwicklungsplans (§ 12 Abs. 1 BIRG)?????.??????????????????????.. 500
Bankwesengesetz und CRR (Capital Requirements Regulation ? Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Euro
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013)??????????????????.. 10 000
Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) ??????????????????????????????.. 2 000
Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG ????????????????????? 750
Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG) ??... 750
Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG) ......................................................................................................... 1 250
Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 21 Abs. 1 Z 2 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 Z 8 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 BWG??????????... 500
Bewilligung für die Erstreckung der Frist zur Einreichung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 1 BWG ?????????????. 2 000
Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 3 BWG ??????.. 3 000
Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 BWG ????????????????????? 750
Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a Abs. 3 BWG) ?... 3 000
Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 1, auf institutsspezifischer Ebene (§ 30b BWG) ?...??????????????? 3 000
Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Überwachung als Liquiditätsgruppe (§ 30c BWG) ?? 3 000
Feststellung, dass eine gemäß § 21a Abs. 1 BWG oder § 103e Z 2 BWG erteilte Bewilligung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Art. 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht (§ 103q Z 2 BWG) ???????????????? 3 000
Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ???.. 3 000
Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (grenzüberschreitend) ?????...?????... 7 000
Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3, Titel II, Kapitel 3, Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ???????...????????????????????. 12 000
Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien der Art. 321 und 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (fortgeschrittener Messansatz) durch Mutter und Töchter gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????.. 18 000
Bewilligung der Rückkehr zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko gemäß Art. 313 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ???????????????????????????? 2 000
Bewilligung der Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators für die Geschäftsfelder ?Privatkundengeschäft? und ?Firmenkundengeschäft? (Art. 312 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ???????????????.... 5 500
Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 2 000
Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????..??????????.. 2 000
Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????????. 2 000
Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 2 000
Bewilligung für die anteilmäßige Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 3 000
Bewilligung für die Nichteinbeziehung von Unternehmen in die Konsolidierung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????????. 3 000
Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????? 2 000
Bewilligung für die Einstufung von im Notfall gezeichneten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ..... 2 000
Bewilligung für die Verringerung der Abzüge aus Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ?????????????????????????... 1 500
Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von Konsolidierung oder zusätzlicher Beaufsichtigung gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 3 000
Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von institutsbezogenen Sicherungssystemen gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.???????... 2 000
Bewilligung für die Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????..???????...... 2 000
Bewilligung für die konservative Schätzung der Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??????????????????..??????????? 2 000
Bewilligung für Handlungen gemäß Art. 77 in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ??..?????????????????? 2 000
Bewilligung für die befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln im Falle einer finanziellen Stützungsaktion für die Sanierung und Rettung eines Unternehmens gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????. 2 000
Bewilligung für die Einstufung eines qualifizierten Instruments einer Zweckgesellschaft als Eigenmittelinstrument gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????....................... 2 000
Bewilligung für die Ausnahme einer Mutterfinanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Regelungen zu Minderheitsbeteiligungen gemäß Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 2 000
Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ????????????????????.. 2 000
Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb eines institutsbezogenen
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