Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung)

241. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung) Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Abschnitt 1 Datenmodell

§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die OeNB zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die OeNB zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen vorgegebenen und beschriebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2 Wertpapiermeldungen

§ 2 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf der Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

? Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24.September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ABl. L 297 vom 7.11.2013 ? im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO
? Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17.Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) ABl. L 305 vom 1.11.2012

§ 3 Meldepflichtige

Wertpapierdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a EZB-Monetärstatistik-VO zu melden.

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und...

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