Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken ? Meldeverordnung FinStab 1/2015

256. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken ? Meldeverordnung FinStab 1/2015

Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:

Abschnitt 1: Kreditrisiko

§ 1 Kreditrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

§ 2 Kreditrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen für die im Konzernabschluss dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Beilage A2 im laufenden Jahr nicht zu erstatten, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des unkonsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei in diesem Falle das Betriebsergebnis des Konzernabschlusses auf Basis IFRS heranzuziehen ist. Wird die Meldegrenze überschritten, so hat die Meldung der Beilage A2 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

§ 3 Kreditrisiko Auslandstochterbanken

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG erstellen, sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen über die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, ? im Folgenden ?CRR? ? auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind, entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.

Abschnitt 2: Länderrisiko

§...

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