Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) ? AnaCredit-Begleitverordnung 2017

349. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) ? AnaCredit-Begleitverordnung 2017

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2017, wird in Handhabung der Artikel 2 Abs. 3, Artikel 7 iVm Anhang II, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 16 Abs. 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) verordnet:

Abschnitt 1: Geltungsbereich

§ 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) ? im Folgenden: AnaCredit-Verordnung. Die Begriffe ?Gegenpartei? und ?Meldepflichtiger? der vorliegenden Verordnung entsprechen den Begriffen ?Vertragspartner? und ?Berichtspflichtiger? der AnaCredit-Verordnung.

§ 2 Meldepflichtige

Meldepflichtig gemäß dieser Verordnung sind die in Österreich gebietsansässigen Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sowie in Österreich gebietsansässige ausländische Niederlassungen, die gemäß Artikel 3 der AnaCredit-Verordnung zum tatsächlichen Kreis der Meldepflichtigen zählen.

Abschnitt 2: Gegenpartei-Stammdaten

§ 3 Entstehen der Meldepflicht

Eine Meldung der Gegenpartei-Stammdaten iSd Anhangs I Abschnitt 1 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung ist zu erstatten, sobald:

(1) eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines Instruments der AnaCredit-Verordnung auftritt und die Meldegrenze gemäß Artikel 5 der AnaCredit-Verordnung überschritten wird (Erstmeldung einer Gegenpartei) oder

(2) eine Änderung von Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).

§ 4 Festlegung des Wahlrechts zur Vorziehung der Meldepflicht für Gegenpartei-Stammdaten

Gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 der AnaCredit-Verordnung haben Meldepflichtige ab 31. Dezember 2017 die Gegenpartei-Stammdaten gemäß Anhang I der AnaCredit-Verordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Anhang III der AnaCredit-Verordnung in der Stammdatenmeldung an die Oesterreichische Nationalbank laufend zu aktualisieren.

§ 5 Identnummern und nationale Kennung

(1) Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer der Gegenpartei auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat diejenigen Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.

(2) Als nationale Kennung im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 iVm Anhang I Punkt 1.2 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung sind die auf der Homepage der EZB veröffentlichten Kennungen für in Österreich gebietsansässige Gegenparteien zu verwenden. Für nicht in Österreich gebietsansässige Gegenparteien sind die jeweiligen, ebenfalls auf der Homepage der EZB veröffentlichten nationalen Kennungen zu verwenden.

§ 6 Festlegung der eingeschränkten Meldepflichten zu Gegenpartei-Stammdaten

Die Stammdaten zu Gegenparteien, die in Ausübung des Wahlrechts gemäß Anhang III der AnaCredit-Verordnung nicht zu melden sind, sind in Anlage 1 für die dort angeführten Rollen abhängig davon, ob die Gegenpartei in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, festgelegt.

Abschnitt 3: Meldefristen

§ 7 Festlegung der Meldefristen

Gemäß Artikel 13 Abs. 2 der AnaCredit-Verordnung werden die Meldefristen wie folgt festgelegt:

(1) Meldung von Gegenpartei-Stammdaten

Erstmeldungen und Änderungsmeldungen von Gegenpartei-Stammdaten haben bei Entstehen der Meldepflicht gem. § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich zu erfolgen.

(2) Meldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten

Die Erstmeldung von Instrumentendaten, Daten zu Gegenpartei-Instrument und Daten empfangener Sicherheiten hat spätestens bis zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen. Eine Änderungsmeldung hat ebenfalls spätestens bis zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag, an oder vor dem die Änderung wirksam wurde, folgenden Monats an die OeNB zu erfolgen.

(3) Monatliche Kreditdaten

Auf Grund der AnaCredit-Verordnung monatlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum 16. Bankarbeitstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats an die OeNB zu melden.

(4) Vierteljährliche Kreditdaten

Auf Grund der AnaCredit-Verordnung vierteljährlich zu meldende Daten sind bis spätestens zum jeweils auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin an die Oesterreichische Nationalbank zu melden. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

Abschnitt 4: Meldeerleichterungen und Ausnahmeregelungen

§ 8 Reduzierte statistische Meldepflichten

In Anlage 2 werden in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 7 iVm Anhang II der AnaCredit-Verordnung diejenigen Attribute zu Kreditdaten bezeichnet, die unter den dort genannten Bedingungen nicht zu melden sind. Die von der Meldepflicht ausgenommenen Datenattribute betreffen

(1) beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind;

(2) vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente;

(3) Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt.

§ 9 Ausnahmeregelung

Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Abs. 1 der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt.

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

§ 10 Meldetechnische Bestimmungen

Meldepflichtige sind verpflichtet, ihre Meldungen gemäß der AnaCredit-Verordnung und der gegenständlichen Verordnung in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank auf ihrer Homepage bekannt gegebenen...

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