Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken ? Meldeverordnung FinStab 2018

183. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken ? Meldeverordnung FinStab 2018

Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 ? NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

Abschnitt 1: Kreditrisiko

§ 1 Kreditrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 ? im Folgenden ?AnaCredit-Verordnung? ? und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1a gegliedert an die OeNB zu melden. Alle anderen Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1b gegliedert an die OeNB zu melden. Keine Meldeverpflichtung besteht für Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG.

§ 2 Kreditrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Art. 1 Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. für den Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen, haben die Beilage A2 im laufenden Jahr nicht zu erstatten, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG, Teil 2, IV. zusammengesetzten Betriebsergebnis des unkonsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellen, wobei in diesem Falle das Betriebsergebnis des Konzernabschlusses auf...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT