Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der elektronischen Kommunikation angeordnet werden (Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 ? KEV 2022)

238. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen für den Bereich der elektronischen Kommunikation angeordnet werden (Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 ? KEV 2022) Auf Grund des § 181 Abs. 4 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 181, Absatz 4, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird verordnet:

Gegenstand der Kommunikationsstatistik§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. § 194 Abs. 1 TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß § 7 Abs. 2 zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. Paragraph 194, Absatz eins, TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.
  • (2)Absatz 2Folgende Statistiken sind zu erstellen:1.Ziffer einsQuartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;
  • 2.Ziffer 2Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;3.Ziffer 3Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;4.Ziffer 4Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;5.Ziffer 5Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;6.Ziffer 6Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;7.Ziffer 7Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.Statistische Einheiten§ 2.Paragraph 2

    Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber und Anbieter, die

    1.Ziffer einsim Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6,2.Ziffer 2im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 3 und 6,3.Ziffer 3im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 3, 4 und 6,4.Ziffer 4im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Ethernetdiensten und Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 5 und 6,5Ziffer 5im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten tätig sind, hinsichtlich der Anlage 7. Die Daten für verschiedene Dienste sind separat anzugeben.Erhebungsmerkmale§ 3.Paragraph 3,

    Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

    Durchführung der Erhebungen§ 4.Paragraph 4,

    Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik haben durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2 zu erfolgen. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen bzw. Dienste durchzuführen. Soweit es möglich ist, hat eine Hochrechnung auf die Gesamtheit basierend auf den der Regulierungsbehörde vorliegenden Daten oder...

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