Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten ? ZIS-V 2022

391. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten ? ZIS-V 2022

Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird verordnet:

1. AbschnittMeldung von DatenMeldeverpflichtete§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:Zur Meldung von gemäß Paragraph 6, elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des Paragraph 3, sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:1.Ziffer einsBereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 4 Z 1 und Z 16 TKG 2021;Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins und Ziffer 16, TKG 2021;
  • 2.Ziffer 2Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste füra)Litera aErdöl,b)Litera bGas,c)Litera cStrom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),d)Litera dFernwärme,e)Litera eWasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)f)Litera fVerkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oderg)Litera gSeilbahninfrastrukturbereitzustellen.
  • (2)Absatz 2Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.Meldeverpflichtete gemäß Absatz eins, können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
  • Daten aus Fördervergaben§ 2.Paragraph 2

    Die RTR-GmbH ist ermächtigt, Daten, die ihr der Bundesminister für Finanzen gemäß § 80 Abs. 2 TKG 2021 zugänglich macht, zu speichern, verarbeiten, sichern und in Beauskunftungen im Sinne dieser Verordnung einzubeziehen, wie die von Meldeverpflichteten zugänglich gemachten Daten. Die RTR-GmbH ist ermächtigt, Daten, die ihr der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, TKG 2021 zugänglich macht, zu speichern, verarbeiten, sichern und in Beauskunftungen im Sinne dieser Verordnung einzubeziehen, wie die von Meldeverpflichteten zugänglich gemachten Daten.

    Meldepflichtige Infrastrukturen§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsAnlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise1.Ziffer einsÜbergabepunkte,
  • 2.Ziffer 2Leerrohre/Rohre,3.Ziffer 3Kontrollschächte,4.Ziffer 4Verteiler/Verteilerkästen,5.Ziffer 5Glasfaserkabel,6.Ziffer 6Trägerstrukturen oder7.Ziffer 7Antennensind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH zu melden.
  • (2)Absatz 2Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sindAusgenommen von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind1.Ziffer einsRohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
  • 2.Ziffer 2Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.Meldepflichtige Bauvorhaben§ 4.Paragraph 4

    Direkt und indirekt geplante Bauvorhaben an physischen Infrastrukturen sind, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Baubeginn vorgesehen ist, an die RTR-GmbH zu melden.

    Datenumfang§ 5.Paragraph 5,

  • (1)Absatz einsDie nach § 1 Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 zu melden:Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über Infrastrukturen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu melden:1.Ziffer einsden georeferenzierten Standort,
  • 2.Ziffer 2die georeferenzierten Leitungswege nach Zugangspunkten und Streckenführung (Trassenführung, Straßenzüge, Luftlinie) in der höchsten vorliegenden Lagegenauigkeit,3.Ziffer 3die Art der Infrastrukturen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,die Art der Infrastrukturen nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,4.Ziffer 4die gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, das ist das Hauptgeschäftsfeld des Infrastrukturinhabers, gegebenenfalls auch konkretere Informationen über die Nutzung einzelner Infrastrukturen und5.Ziffer 5einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  • (2)Absatz 2Die nach § 80 Abs. 4 TKG 2021 Verpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß § 6 zur Verfügung zu stellen:Die nach Paragraph 80, Absatz 4, TKG 2021 Verpflichteten haben der RTR-GmbH folgende Mindestinformationen über ihre geplanten Bauarbeiten in elektronischer Form gemäß Paragraph 6, zur Verfügung zu stellen:1.Ziffer einsden georeferenzierten Standort,
  • 2.Ziffer 2die Art der Arbeiten als Kurzbeschreibung des geplanten Bauvorhabens,3.Ziffer 3die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in § 3 Abs. 1 genannten Bezeichnungen,die betroffenen Netzkomponenten, sofern zutreffend nach den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Bezeichnungen,4.Ziffer 4den geplanten Beginn,5.Ziffer 5das geplante Ende der Bauarbeiten und6.Ziffer 6einen oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten.
  • (3)Absatz 3Die nach § 1 Meldeverpflichteten haben quartalsweise alle Aktualisierungen und neuen Elemente der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH zu melden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten haben quartalsweise alle Aktualisierungen und neuen Elemente der in Absatz eins und Absatz 2, genannten Mindestinformationen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Quartals der RTR-GmbH zu melden. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
  • (4)Absatz 4Die nach § 1 Meldeverpflichteten können bei der Meldung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Meldung gemäß Abs. 2 einzelne betroffene Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen).Die nach Paragraph eins, Meldeverpflichteten können bei der Meldung gemäß Absatz eins und Absatz 3, einzelne Standorte und Leitungswege bzw. bei der Meldung gemäß Absatz 2, einzelne betroffene Netzkomponenten insofern markieren, als sie davon ausgehen, dass durch eine Mitbenutzung oder eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden (sensible Infrastrukturen).
  • (5)Absatz 5Meldet ein nach § 1 Meldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß §§ 71, 72, 81 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 2021 einbezogen werden.Meldet ein nach Paragraph eins, Meldeverpflichteter der RTR-GmbH über die in Absatz eins bis Absatz 4, genannten Mindestinformationen hinausgehende weitere Informationen, dürfen auch diese zusätzlichen Informationen von der RTR-GmbH verarbeitet und in die Beauskunftung gemäß Paragraphen 71,, 72, 81 Absatz eins und Absatz 2, TKG 2021 einbezogen werden.
  • (6)Absatz 6Nach § 1 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß §§ 71, 72, 81 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 2021 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.Nach Paragraph eins, Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Beauskunftungen gemäß Paragraphen 71,, 72, 81 Absatz eins und Absatz 2, TKG 2021 einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar.
  • Datenformate und Koordinatensystem§ 6.Paragraph 6,
  • (1)Absatz einsDie von den Meldeverpflichteten nach §...
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