Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden ? Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022)

454. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der Richtsätze für die Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften und Objekten durch Leitungsrechte und Standortrechte festgelegt werden ? Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 (WR-V 2022) Auf Grund des § 55 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 55, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.Ziffer eins?Bauland? Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Bauland oder Baufläche aufweisen;2.Ziffer 2?eigenversorgende Infrastruktur? leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (§ 4 Z 56 TKG 2021), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (§ 4 Z 4 TKG 2021) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;?eigenversorgende Infrastruktur? leitungsgebundene Kommunikationsinfrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 56, TKG 2021), über die die Liegenschaft, auf der diese errichtet sind, mit Kommunikationsdiensten (Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021) versorgt wird. Kommunikationsinfrastrukturen, die sowohl in diesem Sinne eigenversorgend sind als auch der Versorgung anderer Liegenschaften dienen, gelten insgesamt als eigenversorgend;3.Ziffer 3?Gebäude? jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist;4.Ziffer 4?Grünland? Grundstücke, die nach dem auf sie anwendbaren Flächenwidmungsplan die Widmung oder Nutzungsart Grünland, Grünfläche, Freiland, Freifläche oder Bauerwartungsfläche aufweisen;5.Ziffer 5?Inhouse-Infrastruktur? in Gebäuden errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;6.Ziffer 6?Linieninfrastruktur? auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;?Linieninfrastruktur? auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) unterirdisch errichtete Verrohrungen, Verkabelungen oder andere leitungsgebundene Anlagen;7.Ziffer 7?Standort / Greenfield? auf unbebauten Liegenschaften (Z 12) errichtete Antennentragemasten iSd. § 4 Z 59 TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind;?Standort / Greenfield? auf unbebauten Liegenschaften (Ziffer 12,) errichtete Antennentragemasten iSd. Paragraph 4, Ziffer 59, TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind;8.Ziffer 8?Standort / Rooftop? auf Gebäuden errichtete Antennentragemasten iSd. § 4 Z 59 TKG 2021 samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind; ein Standort /...

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