Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen festgelegt werden (Mitteilungsverordnung 2023 ? MitV 2023)

145. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen festgelegt werden (Mitteilungsverordnung 2023 ? MitV 2023) Auf Grund des § 135 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 135, Absatz 9, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 ? TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird verordnet:

Allgemeines§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach § 135 Abs. 8 TKG 2021 durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach Paragraph 135, Absatz 8, TKG 2021 durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 5, TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021.

§ 2.Paragraph 2,

Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021 haben den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 in klarer und verständlicher Weise zu informieren, sodass der Endnutzer einfach konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann. Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 5, TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 36, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 8, TKG 2021 haben den Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 in klarer und verständlicher Weise zu informieren, sodass der Endnutzer einfach konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.

Detaillierungsgrad der Mitteilung§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDem Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.Dem Endnutzer im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, TKG 2021 ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere...
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