Vereinbarung über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren zwischen Salzburg und Kufstein

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Straßendurchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Salzburg und Kufstein gemäß Artikel 6 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987 — im folgenden „Übereinkommen" genannt — wie folgt übereingekommen :

Artikel 1

  1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen auf österreichischer Seite : auf deutscher Seite:

    ZA     Walserberg-Autobahn - HZA   Bad   Reichenhall

    - ZA Autobahn -

    ZA Schwarzbach -- HZA  Bad   Reichenhall

    - ZA Autobahn Abfertigungsstelle Bundesstraße -

    ZA Kiefersfelden — HZA Rosenheim

    - ZAÂ Â Â Â Â Kiefersfelden Autobahn -

    über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck") gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.

  2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekanntgemacht werden.

    Artikel 2

    Die Vereinfachung gilt nur, wenn

    —  der  Hauptverpflichtete  seinen   Sitz  in  der Republik Österreich hat und im Besitz einer gültigen Zählkarte entsprechend Artikel 3 der Protokollabsprache zwischen dem Bundesministerium  für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für öffentliche   Wirtschaft   und   Verkehr   der Republik Österreich über die Reduzierung des LKW-Durchgangsverkehrs auf dem Kleinen Deutschen Eck über deutsches Hoheitsgebiet ist oder

    —  der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die güterverkehrsrechtlichen     Voraussetzungen für   die   Durchfahrt   auf   den   in   Artikel 1 genannten Wegstrecken erfüllt werden.

    Artikel 3

    Unternehmen, die Vereinfachungen auf Grund dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen, sind Hauptverpflichtete im Sinne des Ãœbereinkommens.

    Artikel 4

    Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten bei der Warenbeförderung unter Anwendung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des...

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