Bundesgesetz vom 16. April 1963, betreffend verschiedene Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes (Budgetsanierungsgesetz 1963).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Abänderung des Schulorganisationsgesetzes.

An die Stelle des im § 131 Abs. 2 und in der Grundsatzbestimmung des § 131 Abs. 3 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, festgesetzten Termins 1. September 1963 tritt der Termin 1. Jänner 1965. Bis zum 31. Dezember 1964 tritt bezüglich der Klassenschülerhöchstzahlen gegenüber dem bisherigen Zustand keine Änderung ein.

Artikel II.

Erhebung einer Sondersteuer vom Vermögen und Änderungen auf dem Gebiete der Vermögensteuer.

Abschnitt A.

§ 1. (1) Für die Kalenderjahre 1963 und 1964

wird eine Sondersteuer vom Vermögen in Höhe von 50 v. H. der Vermögensteuer erhoben.

(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden Vorschriften sind auch für die Sondersteuer gemäß Abs. 1 anzuwenden; die Sondersteuer kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden.

§ 2. Die Sondersteuer gemäß § 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1

des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

§ 3. Bis zur Zustellung des Bescheides über die Veranlagung der Sondersteuer gemäß § 1 hat der Abgabepflichtige zu den im § 18 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,

bezeichneten Fälligkeitsterminen eine Vorauszahlung auf die Sondersteuer gemäß § 1 in Höhe von 50 v. H. der für das Kalenderjahr 1963

maßgebenden Vermögensteuerschuldigkeit zu entrichten, ohne daß es hiefür einer bescheidmäßigen Festsetzung bedarf. Abweichend hievon sind die Vorauszahlungen auf die Sondersteuer für das Kalenderjahr 1963 je zur Hälfte des Jahresbetrages der Sondersteuer am 10. August und am 10. November zu entrichten.

Abschnitt B.

§ 4. Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung der Vermögensteuergesetznovelle 1957, BGBl. Nr. 33, wird wie folgt geändert:

  1. Die im § 5 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Freibeträge werden von 40.000 S auf 60.000 S erhöht;

  2. im § 15 Abs. 2 Z. 2 tritt an die Stelle des Betrages von 40.000 S der Betrag von 60.000 S;

  3. im § 20 Abs. 2 Z. 1 tritt an die Stelle des Betrages von 40.000 S der Betrag von 60.000 S und an die Stelle des Betrages von 80.000 S der Betrag von 120.000 S.

    § 5. Zum 1. Jänner 1963 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen;

    bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln,

    wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.

    Abschnitt C.

    § 6. Der Artikel II tritt mit Beginn des Kalenderjahres 1963 in Kraft.

    Artikel III.

    Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

    1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 168/1962, wird wie folgt abgeändert:

    § 1.

    Die...

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